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Urteil: Immobilie eines Dritten bleibt im Zuge von Vereinsverbot unberührt

Gehört eine Immobilie einem Dritten und wird sie zur Förderung verfassungswidriger Bestrebungen eines Vereins verwendet, kann sie nur bei nachweislich vorsätzlichem Handeln des Dritten beschlagnahmt und eingezogen werden. Insbesondere muss der Dritte die Absicht haben, durch die Überlassung seiner Immobilie an den Verein dessen verbotene Aktivitäten zu unterstützen. Das entschied kürzlich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 5.21).

Im Fokus des Falles stand eine Klägerin, deren Grundstück beim Verbot eines Vereins vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen wurde. Die Klägerin wehrte sich gegen diese Maßnahme. Sie war der Meinung, sie habe das Grundstück ohne Wissen über die Vereinseigenschaft und die verfassungswidrigen Absichten des „Freien Netzes Süd“ überlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht kam ebenfalls zur Auffassung, dass der Klägerin dieses Wissen fehlte, und wies daher die Revision des Freistaats Bayern zurück. Bei vorsätzlichem Handeln hätte sie von der verbotswürdigen Tätigkeit des Vereins wissen und den Mitgliedern dennoch die Immobilie überlassen haben. Da dies nicht der Fall gewesen sei, urteilte das Bundesverwaltungsgerichts zugunsten der Klägerin.

Quelle: bverwg.de/AZ: BVerwG 6 C 5.21
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